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Ausschuss der Bfarm hat getagt

Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG

Am 06.05.2013 fand im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die 40. Sitzung des Sachverständigenausschusses für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG statt.

Hinweis:
Der Ausschuss unabhängiger Sachverständiger nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes berät die Bundesregierung und gibt hierzu fachliche Empfehlungen ab. Mit diesen Ausschussempfehlungen wird den - in jedem Einzelfall erforderlichen - Entscheidungen der Bundesregierung nicht vorgegriffen. Änderungen der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes erfolgen durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

 

41. Sitzung des Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)
am 2. Dezember 2013
im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Bonn)

Der Sachverständigenausschuss hat der Bundesregierung empfohlen, folgende Änderungen bzw. Ergänzungen in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vorzunehmen:

Aufnahme folgender synthetischer Cannabinoide in die Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG:

PB-22 (QUPIC)
5F-PB22

Aufnahme folgender Phenylethylamine / Cathinon-Derivate in die Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG:

Ethylon (bk-MDEA)
Pentylon (bk-MBDP)
N-Ethylbuphedron (NEB)
2-FMA
3-FMA
2C-C
2C-D
2C-E
2C-P

Aufnahme des folgenden Stoffes in die Anlage II zu § 1 Abs.1 BtMG:

AH-7921

Auskünfte zum Sachverständigenausschuss werden von der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gegeben:

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundesopiumstelle -
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn