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Einführung in das BtmG

 

Strafbarkeit des Umgangs mit Betäubungsmitteln - ein kurzer Überblick

 

Strafrecht

 

Unter Umständen macht man sich in Deutschland beim Umgang mit Betäubunsmitteln strafbar. Grundlage der Strafbarkeit sind die Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), das als sog. Nebenstrafrecht gilt.

Der Gesetzgeber hat die Straftatbestände des BtMG in den §§ 29 bis 30b BtMG geregelt. Dabei geht das Gesetz von einer Systematik aus, die mit der Grundnorm des § 29 Abs. 1 BtMG beginnt und beim Hinzutreten weiterer Tatbestandsmerkmale immer schärfere Strafen androht. Dabei reicht die Strafdrohung von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren.

 

1. Grundnorm: § 29 Abs. 1 BtMG

Hierunter fallen die Grundumgangsformen des Umgangs mit Betäubungsmitteln, wie z. B. der Anbau, Besitz, Handeltreiben etc. Wenn keine weiteren relevanten besonderen Umstände hinzutreten, kann der Strafrichter aus einem Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren schöpfen.

 

2. Besonders schwere Fälle: § 29 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BtMG

Hier hat der Gesetzgeber die sog. besonders schweren Fälle des Umgangs mit Betäubungsmitteln unter eine höhere Strafdrohung gestellt. In der Regel ist hier gewerbsmäßiges Handeln oder eine Gesundheitsgefährdung erforderlich. Hier reicht der Strafrahmen von ein Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist nunmehr ausgeschlossen.

 

3. Besonders kriminelle Begehungsformen: §§ 29a, 30 und 30a BtMG

Hier erfasst der Gesetzgeber Fälle, in denen ein badenmäßiger Verkehr, gewerbsmäßiger Handel mit BtM in nicht geringer Menge, BtM-Verkehr zwischen Erwachsenen und Jugendlichen, Einfuhr in nicht geringer Menge, leichtfertige Todesverursachung usw. Gegenstand des Tatvorwurfs sind. Die Strafdrohung reicht hier von einem bzw. zwei Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. § 30a BtMG sieht soger eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren vor.

 

4. Minder schwere Fälle

Da die Strafdrohungen erheblich sind, hat der Gesetzgeber minder schwere Fälle in das Gesetz mit aufgenommen, die eine Strafrahmenverschiebung auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bzw. von 6 Monaten bis 10 Jahren vorsehen. Wann ein minder schwerer Fall angenommen werden kann ist einzelfallabhängig und kann nicht allgemeingültig beantwortet werden.

 

Hinweis des Strafverteidigers:

Wie Sie sehen, hat der Gesetzgeber versucht alle erdenklichen Umgangsformen mit Betäubungsmitteln zu erfassen. Aufgrund der erheblichen Strafandrohungen kann eine Verurteilung für den Betroffenen existenzvernichtende Folgen haben. Wenn gegen Sie ein Strafverfahren wegen Umgangs mit Betäubungsmitteln geführt wird, gilt im Betäubungsmittelrecht ganz besonders, sich nicht durch ungeschickte Formulierungen selbt zu belasten. Es ist daher empfehlenswert zu den Tatvorwürfen zu schweigen und einen Verteidiger mit der Akteneinsicht und Verteidigung zu beauftragen. Dann kann die Verteidigungsstrategie festgelegt werden.

 

mit freundlicher Genehmigung von:

 

Rechtsanwalt Kerem E. Türker